menu
Studie

Rahmenbedingungen

Die Zusammenarbeit zwischen Schule und außerschulischen Akteuren der Medienbildung soll dem Aufbau und der Weiterentwicklung von Bildungsangeboten zur Medienbildung und Förderung von Medienkompetenz dienen. Die Zusammenarbeit ist eingebettet in übergeordnete bildungspolitische, institutionelle und rechtliche Rahmenbedingungen, von denen nachfolgend relevante Aspekte vorgestellt werden.

BILDUNGSPOLITISCHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT ZUR MEDIENBILDUNG

Zwei bildungspolitische Entwicklungen erscheinen hinsichtlich der Zusammenarbeit besonders relevant: zum einen eine verstärkte Akzentuierung von Medien als Bildungsinhalt und -werkzeug an Schulen und zum anderen die Zusammenarbeit von Schulen mit außerschulischen Partnern (und hier insbesondere Einrichtungen der Jugendarbeit) im Rahmen von Ganztagsangeboten.

Mit dem neuen Strategiepapier der KMK »Bildung in der digitalen Welt« (Kultusministerkonferenz 2016) steigt der Druck, sich im schulischen Bereich dem Thema digitale Bildung und damit auch der Medienbildung anzunehmen. Demnach verpflichten sich alle Länder, »dafür Sorge zu tragen, dass alle Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2018/2019 in die Grundschule eingeschult werden oder in die Sek I eintreten, bis zum Ende der Pflichtschulzeit die in diesem Rahmen formulierten Kompetenzen erwerben können« (Kultusministerkonferenz 2016, 18).
Dazu gehört die »Kompetenz zur Nutzung digitaler Arbeitsmittel und -techniken« (Kultusministerkonferenz 2016, 9) ebenso wie »eine kritische Reflektion [sic!] in Bezug auf den Umgang mit Medien und über die digitale Welt« (Kultusministerkonferenz 2016, 11). Durch die Förderung digitaler Kompetenzen soll zivilgesellschaftliches Engagement gestärkt werden. Außerdem sollen Kinder und Jugendliche in die Lage versetzt werden, eigene Kompetenzen zu erkennen und Haltungen (weiter) zu entwickeln. In dieser Forderung steckt eine weitreichende Förderung von Medienbildung als Querschnittsaufgabe aller Fächer in Anlehnung an den Beschluss der Kultusministerkonferenz zur »Medienbildung an Schulen« (Kultusministerkonferenz 2012) von 2012. Die Verantwortung für deren Umsetzung tragen einerseits die Länder, andererseits die Schulträger und die Schulen selbst. Entsprechend sind auf den verschiedenen Ebenen Maßnahmen notwendig, wie beispielsweise die entsprechende Qualifikation der Lehrkräfte in der Lehrerausbildung sowie Fort- und Weiterbildungen. Dass eine Reihe von Bundesländern Curricula entwickelt hat, die Medienbildung als Querschnittsaufgabe begreifen oder die entsprechenden Basiskurse vorsehen, wurde bereits angesprochen.
Relevant sind des Weiteren landesweite Medienkonzepte und insbesondere auch Konzepte zur Entwicklung von Medienkonzepten im Rahmen der Schulentwicklungsplanung (realisiert beispielsweise durch Fördermaßnahmen zur Medienentwicklungsplanung).

Das Engagement von außerschulischen Partnern wird im Strategiepapier der KMK lediglich im Hinblick auf die Finanzierung von Ausstattung und (allgemeiner) zur Erreichung der Ziele der Strategie durch Private-Public-Partnership angesprochen (Kultusministerkonferenz 2016, 42), ergänzt durch einen Hinweis auf wettbewerbsrechtliche und schulgesetzliche Vorgaben, die diese Form der Zusammenarbeit reglementieren. Damit wird vor allem die Finanzierung betont und nicht die inhaltliche Zusammenarbeit mit außerschulischen Akteuren der Medienbildung.

Die Zusammenarbeit von Schule und außerschulischen Bildungsträgern im Bereich Medienbildung ist aber vor dem Hintergrund  einer weiteren bildungspolitischen Debatte zu betrachten: der Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe. Ein bildungspolitischer Eckstein ist diesbezüglich die gemeinsame Erklärung der Jugendministerkonferenz mit der Kultusministerkonferenz zur Zusammenarbeit von Schule und Jugendhilfe zur »Stärkung und Weiterentwicklung des Gesamtzusammenhangs von Bildung, Erziehung und Betreuung« (JMK et al. 2004). Relevant für die Medienbildung ist dabei insbesondere der Aufgabenbereich »Entwicklung und Ausbau der ganztägigen Bildung, Erziehung und Betreuung an Schulen« (JMK et al. 2004, 5), da im Ganztag auch außerschulische Partner medienpädagogische Schwerpunkte in das Ganztagsangebot einbringen (vgl. Konsortium der Studie zur Entwicklung von Ganztagsschulen (StEG) 2016, 16). Im gemeinsamen Beschluss sind zudem konkrete Anregungen im Hinblick auf organisatorische und strukturelle Fragen der Zusammenarbeit integriert (JMK et al. 2004, 5). Die Grundlinien dieser Anregungen finden sich in Handreichungen und Checklisten für die Zusammenarbeit von außerschulischer Jugendbildung und Schule ausgearbeitet (so bereits in Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ 1998 oder aktueller z. B. bei Thimm 2011 oder Bildungspartner NRW. Musikschule und Schule et al. 2015). Kernpunkt dieser Anregungen ist die gemeinsame und möglichst schriftlich dokumentierte Abstimmung von Zielen, Aufgaben, Zuständigkeiten, der Finanzierung und eingebrachten Ressourcen.

INSTITUTIONELLE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT

Für die Zusammenarbeit bei der Realisierung von Medienbildung bedarf es geeigneter institutioneller Bedingungen auf beiden Seiten.

Die Finanzierung und Förderung der Institutionen und ihrer Zusammenarbeit zur Medienbildung ist dabei von zentraler Bedeutung, denn eine professionelle Zusammenarbeit setzt die entsprechenden Ressourcen voraus.

Grob unterschieden werden können die Förderung zur technischen Ausstattung von Schulen durch die Schulträger bzw. durch Ausstattungsinitiativen und die Förderung von pädagogisch innovativen Modellprojekten. Entsprechende Förderungen sind zumeist projektbezogen und kommen aus der Medienwirtschaft, der Wissenschaft, Landesmedienanstalten und Landesschulinstituten, Bundes- und Landesministerien, aber auch Kommunen, Jugendämtern, Vereinen und Stiftungen oder Elterninitiativen. Je nach Förderer bzw. Förderprogramm werden bestimmte Schwerpunkte vorausgesetzt und damit in der Arbeit akzentuiert.
Neben der Finanzierung sind organisatorische Fragen der Zusammenarbeit von außerschulischen Akteuren und der Schule relevant. Dabei nehmen neben vorhandenen Ressourcen (wie Zeit, Räumen, Technik) auch Fragen der Entscheidungswege in den Einrichtungen sowie die Vernetzung der schulischen und außerschulischen Akteure Einfluss auf die Zusammenarbeit. Nicht zuletzt sind der Standort einer Schule, die soziale Lage der Zielgruppen und die sozialräumlichen Bedingungen zu berücksichtigen. Spätestens in der inhaltlichen Konzeption der Maßnahmen spielen diese eine zentrale Rolle.
Zudem hängt der Erfolg oder Misserfolg u. U. mit der Einbettung in vorhandene Schulkonzepte oder Medienkonzepte der Schule und der Offenheit des Lernraums Schule zusammen.

RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT VON SCHULE UND AUSSERSCHULISCHEN AKTEUREN

Bei den rechtlichen Rahmenbedingungen ist zu differenzieren zwischen rechtlichen Bestimmungen für die Zusammenarbeit und rechtlichen Vorschriften, die die Arbeit im Bereich Medienbildung betreffen (wie z. B. Persönlichkeitsrechte der Schüler bei der Medienproduktion).

Für die Zusammenarbeit von Schulen mit anderen Bildungsträgern sind in den Schulgesetzen entsprechende Regelungen getroffen, wie eine Öffnung der Schule stattfinden kann (vgl. in einer Übersicht Teuber 20046). Konkret zu klären sind für die Zusammenarbeit u. a. aufsichts- und versicherungsrechtliche Fragen oder bei der Zusammenarbeit mit Unternehmen die bereits oben angesprochenen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften. In den Bundesländern bestehen zu Werbung oder Sponsoring an Schulen durchaus unterschiedliche Regelungen und Genehmigungsverfahren, die z. B. eine Rolle spielen können, wenn in der Zusammenarbeit Materialien von außerschulischen Partnern eingebracht werden (siehe hierzu ausführlicher in einer Übersicht zu den entsprechenden Regelungen in den Bundesländern Meyer-Albrecht 2012).

Im Hinblick auf Angebote der Medienbildung werden allerdings je nach Arbeitsweise schnell weitere Rechtsrahmen relevant, wenn z. B. eigene Medien produziert werden, dabei Personen abgebildet oder andere Medien verwendet werden. In diesem Fall werden die entsprechenden Regelungen zum Datenschutz, zu Persönlichkeits- und Bildrechten für die Arbeit bedeutsam. Im Hinblick auf die Arbeit mit bei Jugendlichen beliebten Angeboten  können  dabei  ggf.  Probleme  erwachsen,  da z. B. die Nutzung von sozialen Netzwerken an Schulen zuweilen aus datenschutzrechtlichen Gründen verboten ist. Somit können im Bundesland bzw. an der Einrichtung etablierte Regelungen wie ‚Handyverbote‘ oder der Ausschluss der Nutzung Sozialer Netzwerkdienste die Projektarbeit beeinflussen.

Ein weiterer wichtiger Bereich sind Lizenzformen und -rechte, die zum einen für den Einsatz von Medien in den Bildungsangeboten und zum anderen bei der Ver- öffentlichung von Produkten aus den Projekten zu berücksichtigen sind.

Eine ausführliche Darstellung findet sich in der Langfassung der Studie

← Zurück

Zur Übersicht