In Art. 5 des Grundgesetzes werden sowohl die Freiheit der Medien (Abs. 1) als auch der Jugendschutz (Abs. 2) als gleichrangige Grundwerte unseres Staates festgelegt. Diese Ambivalenz zwischen Freiheit und Schutz macht bereits das Spannungsfeld deutlich, in dem sich Jugendschutz befindet. Abstrakt kann man leicht Konsens darüber herstellen, dass Kinder oder Jugendliche vor medialen Inhalten geschützt werden sollen, die sie in ihrer „Entwicklung zu einer eigenständigen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ beeinträchtigen oder gar gefährden könnten. In vielen konkreten Fällen kann man jedoch darüber streiten, ob bei der Bewertung eher der Freiheitsgedanke oder der Schutzgedanke ausschlaggebend sein sollte. Das hängt zum einen damit zusammen, dass beim Jugendschutz die prognostizierte Wirkung auf Kinder und Jugendliche im Vordergrund steht und nicht, wie viele meinen, eine moralische oder geschmackliche Bewertung des Inhaltes. Zum anderen ist es in einer pluralistischen Gesellschaft kaum möglich, im Konsens zu definieren, was wir genau unter einer „eigenständigen oder gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ verstehen. Es ist damit schwer, die Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Erziehungsziels zu vermuten, dass doch letztlich in unserer Gesellschaft sehr diffus aussieht.
Im Bereich der Darstellung von Gewalthandlungen, die den Eindruck vermitteln könnten, Gewalt sei ein akzeptiertes und erlaubtes Mittel um Konflikte zu lösen, ist ein gesellschaftlicher Konsens wohl noch am ehesten zu finden. Denn das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ (Art. 2 Abs. 2) wird im Grundgesetz ausdrücklich als ein Grundwert unseres Staates definiert. Zudem sind Tötungsdelikte und Körperverletzungen laut Strafgesetzbuch verboten. Im Bereich des Schutzes vor bestimmten Darstellungen von Sexualität wird es dagegen kompliziert. Als eindeutiger Wert definiert das Grundgesetz die Gleichheit von Mann und Frau (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz). Werden also Sexualpartner*innen als bloßes Objekt zur Befriedigung eines anderen dargestellt, wie dies in vielen pornografischen Filmen der Fall ist, muss man dies als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit als entwicklungsgefährdend bewerten. Art. 6 Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates. Das wurde lange Zeit im Jugendschutz so interpretiert, als müssten Darstellungen von Sexualität außerhalb der Ehe oder zumindest fester Beziehungen gegenüber Kindern und Jugendlichen beschränkt werden. Inzwischen hat das Bundesverfassungsgericht allerdings klargestellt, dass der Schutz von Ehe und Familie keine Diskriminierung anderer partnerschaftlicher Lebensformen bedeuten darf. Ein Film, bei dem alle Beteiligten in Übereinstimmung gleichberechtigt handeln, stellt also kein Verhalten dar, das gegen Grundwerte unserer Verfassung oder anderer Gesetze verstößt. Dass wir als erziehende Generation wünschen, dass Heranwachsende stabile und von gegenseitigem Respekt und Verantwortung getragene Partnerschaften eingehen, zu denen ein glückliches Sexualleben gehört, ist nachvollziehbar. Aber ab wann gibt es dem Jugendschutz das Recht, andere Lebenskonzepte von Jugendlichen fernzuhalten, die in unserem Staat erlaubt sind?
Die aus dem Grundgesetz abgeleiteten und mit der Lebenswirklichkeit von Kindern und Jugendlichen begründeten restriktiven Eingriffe des Jugendmedienschutzes werden in der öffentlichen Diskussion auch kritisch als zu weit gehende Einflussnahme des Staates gesehen. Dies gilt vor allem für Aktivist*innen, die durch Jugendschutzmaßnahmen die Freiheit des Internets in Gefahr sehen. Dennoch gibt es in unserer Gesellschaft, insbesondere bei den Erziehenden, einen breiten Konsens darüber, dass es richtig und wichtig ist, Kinder und Jugendliche vor potentiell beeinträchtigenden oder gar gefährdenden Medieninhalten zu schützen. Welche Inhalte aber tatsächlich als beeinträchtigend oder gefährdend gelten sollen, ist nicht nach objektiven Kriterien zu bewerten. Der Jugendschutz ist immer auch ein Teil des gesellschaftlichen Diskurses über die Werte unserer Gesellschaft und darüber, wie sie aktuell interpretiert werden.
Die Schutzinstrumente variieren abhängig von Medienform und Altersgruppe. Nicht immer sind diese Unterschiede nachvollziehbar. Sie sind auch das Ergebnis traditioneller Entwicklungen, die für einige Medien, so das Kino, weit länger zurückreichen als für das Internet. Zudem ist in Deutschland die Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund (Offline-Medien) und Ländern (Online-Medien) aufgeteilt, was ebenfalls zur Unübersichtlichkeit des bestehenden Systems beigetragen hat. Ein großes Problem besteht darin, dass die klassischen Jugendschutzvorstellungen im Grunde nur für das Kino wirksam durchgesetzt werden können. Nur dort kann objektiv kontrolliert werden, ob ein Besucher das Freigabealter erreicht hat. DVDs hingegen können nur in Hinblick auf die Abgabe an entsprechende Altersgruppen beschränkt werden – ob sie durch ältere Dritte besorgt und dann von Jüngeren gesehen werden, entzieht sich der Kontrolle des Staates. Im Bereich des Fernsehens ist überhaupt nicht zu kontrollieren, wer in welchem Alter welche Sendungen schaut. Die Sendezeitbeschränkungen sind zwar ein Hilfsmittel, können aber letztlich nicht verhindern, dass jüngere Kinder in einigen Familien länger aufbleiben, wenn sie unbedingt einen bestimmten Film sehen wollen. Im Internet ist die Durchsetzung eines an nationalen Standards orientierten Jugendschutzes auf Grund der Internationalität des Mediums und der unvorstellbaren, ständig wachsenden Menge an Inhalten kaum durchsetzbar. Jugendschutz ist deshalb als Risikomanagement zu begreifen.
Trotz dieser Unterschiede werden die Kriterien zur inhaltlichen Bewertung weitgehend einheitlich angewendet. Das heißt, dass die Zuordnungen zu Altersgruppen oder die Frage von Verboten bei Film, Kino, Computer- und Videospielen sowie Internetinhalten überwiegend harmonisch gehandhabt werden, wenn auch durch unterschiedliche Institutionen.
Das Modul 1 zu den Grundlagen des Jugendmedienschutzes soll einen ersten Überblick über das Jugendmedienschutzsystem in Deutschland geben und gleichzeitig übergreifende Aspekte wie den dahinterstehenden, in der Verfassung hinterlegten Schutzgedanken vermitteln. Durch die Vermittlung des staatlichen Auftrages, Kinder und Jugendliche vor Schädigung zu schützen, soll auch möglichen Frustrationen vorgebeugt werden, wenn den Schüler*innen bei der eigenen Mediennutzung der Zugang zu bestimmten Inhalten verwehrt bleibt.
Gleichzeitig muss sich der staatliche Schutzgedanke auch an der Tauglichkeit für die Praxis messen lassen, insbesondere, wenn es um den zunehmenden Kontrollverlust bei den digitalen Medien geht.
Für die Durchführung des ersten Moduls werden ca. 90 bis 100 Minuten gebraucht.
UE1-a | Einführung in die Praxis des Jugendschutzes | ca. 20-30 Min. |
UE1-b | Eingrenzung des Jugendmedienschutzes | ca. 20 Min. |
UE1-c | Vorstellung und nähere Eingrenzung der zentralen Kriterien des Jugendmedienschutzes | ca. 30 Min. |
UE1-d | Überblick über die Instrumente und Institutionen des Jugendmedienschutzes | ca. 20 Min. |
zusammen | ca. 90-100 Min. |