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Einführung in den Jugendmedienschutz

Modul 2 – Jugendmedienschutz im Fernsehen und im Kino

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Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen Jugendliche (unter 18 Jahren) an öffentlichen Filmvorführungen nur teilnehmen, wenn die entsprechenden Filme von den Obersten Landesjugendbehörden der Länder entsprechend den gesetzlichen Altersgruppen freigegeben sind (frei ab 0 Jahren, frei ab 6 Jahren, frei ab 12 Jahren, frei ab 16 Jahren, keine Jugendfreigabe). DVDs und Computerspiele dürfen nur an Kinder und Jugendliche abgegeben werden, wenn sie das Freigabealter erreicht haben, das auf der Hülle oder dem Bildträger selbst angegeben ist. Die Obersten Landesjugendbehörden bedienen sich auf der Grundlage einer Ländervereinbarung der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Würden sie Prüfungen selber durchführen, wäre dies ein Verstoß gegen das Verbot der Vorzensur.

Der Kinobesuch ist eher ein besonderes, einzigartiges Erlebnis, das allein aufgrund des Preises nicht jeden Tag möglich ist. Nach wie vor ist daher das Fernsehen für Kinder und Jugendliche ein Leitmedium – und das gilt auch zu Zeiten des Internets. Gerade Kinder sind bei ihrer Mediennutzung noch sehr von dem fasziniert, was ihnen das Fernsehen an Unterhaltung, Orientierung und Information bietet. Als beliebteste mediale Freizeitbeschäftigung der 6- bis 13-Jährigen ist das Fernsehen in dieser Altersgruppe auch das Medium, auf das die Kinder am wenigsten verzichten möchten.[1] Mit Eintritt ins Jugendalter sind die Heranwachsenden dann immer mehr an den neuen Nutzungs-, Partizipations- und Kommunikationsmöglichkeiten interessiert. Hinter Internet und Handy behält das Fernsehen aber auch noch bei Jugendlichen eine große Bedeutung.[2]

Der Jugendschutz im Fernsehen und im Internet wird im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) geregelt. Zuständig für seine Durchsetzung ist die „Kommission für Jugendmedienschutz“ (KJM), ein Organ der Landesmedienanstalten. Aufgrund des Verbots der Vorzensur können diese jedoch immer erst nach der Ausstrahlung tätig werden, gegen ihre Entscheidungen kann zudem Klage bei Verwaltungsgerichten eingereicht werden. Außerdem kann eine solche Behörde die Menge der Fernsehinhalte kaum bewältigen. Deshalb gibt das Gesetz den Anbieter*innen die Möglichkeit, Selbstkontrolleinrichtungen aufzubauen, die bestimmte Standards erfüllen müssen, um anerkannt zu werden. Im Bereich des Fernsehens wird angestrebt, möglichst viele Programme, die vom Jugendschutz betroffen sein könnten, noch vor der Ausstrahlung der „Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen“ (FSF) vorzulegen.

In § 4 JMStV werden zahlreiche Inhalte aufgeführt, die im Fernsehen unzulässig sind (z.B. Gewaltverherrlichung und Pornografie). Nach § 5 werden für entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte Sendezeitbeschränkungen oder technische Filtersysteme vorgeschrieben. Dabei wird auf die Freigabeergebnisse nach dem Jugendschutzgesetz (Kino, DVD) Bezug genommen. Fernsehinhalte, die zuvor weder im Kino noch auf DVD veröffentlicht wurden, müssen nach vergleichbaren Gesichtspunkten von den Sendern selbst oder der FSF eingeschätzt werden. Die öffentlich-rechtlichen Sender unterliegen zwar auch den Bestimmungen des JMStV, haben sich aber mit Blick auf ihre eigenen Kontrollgremien bisher nicht der FSF angeschlossen.

Vor allem die Angebote des Privatfernsehens treffen den Nerv der jungen Zuschauer. Dennoch ist der Lieblingssender der Jüngsten der öffentlich-rechtliche KiKA, gefolgt von SUPER RTL. Ab dem Alter von etwa 8 Jahren kommen allmählich Programme der Sender RTL und ProSieben hinzu. Ältere Kinder sind in erster Linie von den populären Unterhaltungsformaten des Privatfernsehens fasziniert – allen voran Comedy-Sendungen und Sitcoms gefolgt von Sendungen aus dem Bereich Scripted Reality.[3] [4] (Das Unterrichtsthema Realität und Fiktion in den Medien befasst sich ausführlicher mit diesen Formaten.)

Mit seinen durchschnittlich 78 empfangbaren Sendern steht den Haushalten heute ein umfangreiches Programmangebot zur Verfügung. Trotz der Konkurrenz durch das Internet hat die Fernsehnutzung hierzulande in den letzten Jahren leicht zugenommen.[5] Fernsehen ist darauf ausgerichtet, möglichst breite Bevölkerungsschichten anzusprechen, die sowohl in Hinblick auf ihre Interessen als auch auf ihr Alter sehr unterschiedlich sind. Trotz der erwähnten Sendezeitbeschränkungen ist nicht auszuschließen, dass jüngere Kinder solche Filme trotz der späten Sendezeit anschauen. Zum anderen ist auch nicht alles, was im Tagesprogramm oder im Hauptabendprogramm ausgestrahlt wird, ohne weiteres für Kinder geeignet. Denn Sendezeitbeschränkungen betreffen nicht nur Kinder und Jugendliche, sondern schränken auch Erwachsene in ihren Sehgewohnheiten ein. Der Gesetzgeber hat sich deshalb bezüglich der Ausstrahlung im Tagesprogramm für einen Kompromiss entschieden: Filme mit einer Freigabe ab 12 Jahren unterliegen keiner Sendezeitbeschränkung und dürfen im Tagesprogramm ausgestrahlt werden, wenn das Wohl jüngerer Kinder berücksichtigt wird. Für diese Entscheidung steht den Sendeanstalten allerdings kein fester Kriterienkatalog zur Verfügung, sie beruht auf einer sensiblen Abwägung des Einzelfalls. Rechtssicherheit besteht bei Filmen mit einer Freigabe ab 12 Jahren in jedem Fall bei einer Ausstrahlung zwischen 20 und 6 Uhr. Würde man die Ausstrahlung im Tagesprogramm auf Filme beschränken, die „ohne Altersbeschränkung“ oder „ab 6 Jahren“ freigegeben worden sind, würde man die Rechte und Sehgewohnheiten der Erwachsenen, die in der Mehrzahl tagsüber fernsehen, sehr einschränken. Insofern können sich im Tagesprogramm auch Sendungen finden, die gerade für sehr junge Kinder ungeeignet sein könnten.

Eine kürzlich veröffentlichte Studie zeigt, dass jedes zehnte Elternteil sehr besorgt ist, die eigenen Kinder könnten beim Fernsehen auch unangenehme Erfahrungen machen.[6] Der gesetzliche Jugendmedienschutz hat hier vor allem die Aufgabe, das Risiko einer Konfrontation mit beeinträchtigenden Angeboten zu reduzieren. Dabei wird es allerdings nie möglich sein, die Ausstrahlung von allen Programmen zu verhindern, die manche Eltern als unangemessen einschätzen. Denn nicht alles, was den persönlichen Wertvorstellungen oder dem Geschmack widerspricht, fällt unter die Kriterien des Jugendschutzes. Außerdem muss, wie bereits erwähnt, zwischen den Interessen des Jugendschutzes und denen der erwachsenen Zuschauer*innen ein Kompromiss gefunden werden.

Zu den klassischen Themen des Jugendschutzes gehört der Schutz vor Gewaltdarstellungen, die entweder jüngere Zuschauer über die Maßen verängstigen oder geeignet sind, die Hemmschwelle zum Einsatz von Gewalt zu reduzieren. Weiterhin geht es um die Darstellungen von Sexualität, in denen die Beziehung der Sexualpartner*innen nicht gleichberechtigt ist oder in denen die Bedeutung des sexuellen Lustgewinns übermäßig stark im Vordergrund steht. Manche Filme vermitteln den Eindruck, die Akzeptanz in der Gruppe hänge damit zusammen, bereits über sexuelle Erfahrungen zu verfügen. Dies könnte sexuelle Handlungen motivieren, die dem psychischen und physischen Stand der Entwicklung nicht entsprechen. Der Ausgangspunkt für das erzieherische Ziel im Zusammenhang mit Sexualität ist die Darstellung von gleichberechtigten, anerkennenden Partnerschaften und der Verzicht auf klischeehafte Rollenmuster.

Neben diesen klassischen Themen des Jugendschutzes wird auch auf die Verherrlichung oder Verharmlosung des Konsums legaler und illegaler Drogen geachtet. In den letzten Jahren hat sich das Fernsehprogramm weg von der Fiktion und hin zum Reality TV entwickelt. Dabei geht es nicht mehr nur um Gewalt, Sexualität oder Drogenmissbrauch, sondern auch um die Frage, wie sich Menschen in bestimmten Situationen verhalten und welche Grenzen es für die Sender gibt, auf Kosten beispielsweise schwacher Personen die Zuschauer*innen zu unterhalten. Bei „Germany’s Next Topmodel“ (GNT) wird dem Aussehen von jungen Frauen eine überproportional hohe Bedeutung zugemessen, und es ist fraglich, wie sich dies vor allem auf das Verhalten und die Zufriedenheit mit dem eigenen Körper junger Mädchen auswirkt. Bei „Deutschland sucht den Superstar“ (DSDS) wird darüber kritisch diskutiert, ob es gerechtfertigt ist, offensichtlich ungeeignete Kandidat*innen vor einem Millionenpublikum durch die Jury zu demütigen. An diesen Formaten zeigt sich eine Entwicklung, die sich im Internet fortsetzt, nämlich die zunehmende Aufhebung der Privatsphäre. Ob Erziehungsprobleme, nicht mehr zu bewältigende Schuldenberge oder die Renovierung des eigenen Hauses: Was früher eher peinlich war und vor der Öffentlichkeit verborgen wurde, wird heute in sog. „Coaching-Formaten“ offen zur Schau gestellt. Da sich der Jugendschutz mit der Wirkung von Sendeinhalten beschäftigt, kann er nicht prüfen, ob und welche Verletzungen ein Kandidat erfährt, der z.B. durch Jurymitglieder als komplett unbedarft abqualifiziert wird. Vielmehr ist es die Aufgabe des Jugendschutzes, zu prüfen, ob ein solches Degradieren von Schwachen als modellhaft und nachahmenswert empfunden wird.

Die Darstellung von Realität allein ist für den Zuschauer nicht unterhaltsam. Reality TV muss also mit Inszenierungsformen, bestimmten Themen und Regeln arbeiten, um Spannung aufzubauen und die Zuschauer*innen zu interessieren. Ein wesentliches Element des Interesses scheint die Authentizität zu sein: Die agierenden Personen spielen nicht ihre Rolle, sondern handeln als reale Menschen. Seit 2010 findet eine Produktionsform immer stärkeren Anklang, die zwar faktisch fiktionale Formate darstellt, aber mit Laiendarsteller*innen arbeitet, die so ausgesucht sind, dass sie in die Rolle passen, also nicht spielen müssen. Sie handeln zwar auf der Grundlage eines Drehbuches, das sie aber frei variieren können und mit ihrer eigenen Sprache ausfüllen. Entsprechende Sendungen („Familien im Brennpunkt“, „Privatdetektive im Einsatz“, „Berlin Tag und Nacht“) wirken wie abgefilmte Realität, sind aber in Wirklichkeit Fiktion, da die Geschichten erfunden sind. Dies führt in der Öffentlichkeit zu harscher Kritik, vor allem Dokumentarfilmer werfen den Macher*innen vor, Pseudodokus und Lügenfernsehen zu verbreiten. Es wird vermutet, dass Jugendliche den fiktionalen Charakter der Sendungen nicht erkennen und das Gezeigte fälschlicherweise für abgefilmte Wirklichkeit halten. Die Folge sei, dass das dargestellte Verhalten einen größeren Einfluss auf das Normalitätskonzept habe, weil es nicht als erfunden, sondern als echt wahrgenommen werde. Im Bereich des Jugendschutzes geht es vornehmlich darum, dass die gezeigten Geschichten an sich nicht jugendbeeinträchtigend sind. „X Diaries“ (RTL 2), ein Format, das Jugendliche angeblich bei ihrem ersten Urlaub begleitet, vermittelte nach Ansicht von KJM und FSF vor allem in der ersten Staffel den Eindruck, im Urlaub ginge es vorrangig um ständiges besinnungsloses Trinken und möglichst viele sexuelle Erlebnisse. Nach Beanstandung zahlreicher Folgen und intensiver Zusammenarbeit mit dem Produzenten gibt es inzwischen kaum noch Jugendschutzprobleme im Bereich der sog. „Scripted Reality“. Allerdings wird in der Öffentlichkeit immer noch darüber diskutiert, ob diese Programme stärker als bisher als Fiktion gekennzeichnet werden sollen.

Ziel

Modul 2 gibt den Schüler*innen Einblick in den Jugendmedienschutz im Fernsehen. Ausgehend von ihren eigenen Fernseherfahrungen werden sie für die Jugendschutzrelevanz bestimmter Darstellungen im Fernsehen sensibilisiert. Durch die Vermittlung der zentralen Prüfkriterien und die gegebenen Einblicke in die Prüfpraxis erfahren die Schüler*innen, welche Fernsehangebote vor ihrer Ausstrahlung bereits unter Jugendschutzgesichtspunkten geprüft wurden und welche nicht. Dabei werden ihnen auch die Entscheidungsgrundlagen vermittelt und wesentliche Inhalte benannt, die für ihre Altersgruppe als problematisch eingeschätzt werden. Mit Blick auf die eigene Fernsehnutzung vergegenwärtigen sich die Schüler*innen, dass alles das, was bis 22 Uhr im Fernsehen zu sehen ist, in aller Regel als unproblematisch für ihre Altersgruppe eingeschätzt wurde. Und sie erschließen sich selbständig, dass all das, was später ausgestrahlt wird, verstörende oder verängstigende Darstellungen (v.a. von Gewalt, Sexualität oder Drogenmissbrauch) beinhalten kann, die sie vielfach auch gar nicht sehen wollen.

 Zeitbedarf

Für die Durchführung des Moduls 2 werden ca. 90 Minuten gebraucht. Die vorherige Durchführung von Modul 1 ist obligatorisch, da in ihm benötigte allgemeine Grundlagen vermittelt werden. Angeboten wird zudem ein Zusatzmodul (UE2-e), das die im Modul gewonnenen Erfahrungen noch einmal kritisch reflektiert. Mit Zusatzmodul werden ca. 120 Minuten benötigt.

Unterrichtseinheiten des Moduls
UE2-a Persönliche Fernsehvorlieben der Schüler*innen ca. 20 Min.
UE2-b Persönliche Einschätzung zu aktuellen, selbst genutzten Fernsehangeboten ca. 15 Min.
UE2-c Kurzeinführung in die Arbeit der FSF und der FSK ca. 15 Min.
UE2-d Simulation einer Programmprüfung ca. 40 Min.
UE2-e Zusatzmodul: Argumenteduell ca. 30-45 Min.
zusammen ohne Zusatzmodul
ca. 90 Min.
zusammen inklusive Zusatzmodul
ca. 120 Min.

[1]     vgl. MPFS 2014a, S. 11ff
[2]     vgl. MPFS 2014b, S. 11ff
[3]     vgl. MPFS 2014a, S. 21ff
[4]     vgl. MPFS 2014b, S. 20ff
[5]     vgl. Zubayr; Gerhard 2014
[6]     vgl. Hasebrink et al. 2012

Inhalte

UE2-a – Persönliche Fernsehvorlieben der Schüler*innen

Einschätzung der jeweiligen Fernsehnutzung und Vergleich in der Klasse
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UE2-b – Persönliche Einschätzung zu aktuellen, selbst genutzten Fernsehangeboten

Erstzugang zum Jugendmedienschutz im Fernsehen auf der Grundlage der eigenen Fernsehnutzung
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UE2-c – Kurzeinführung in die Arbeit der FSF und FSK

Die anerkannten freiwilligen Selbstkontrollen als verantwortliche Institutionen für den Jugendschutz im privaten Fernsehen und im Kino kennen lernen
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UE2-d – Simulation einer Programmprüfung

Selbständiges Erschließen des kriteriengeleiteten Prüfprozesses und der Entscheidungsfindung in der Gruppe
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UE2-e – Zusatzmodul: Argumenteduell

Erkennen unterschiedlicher Positionen und Argumente
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